von Giovanni Fiaccavento in ilgiuslavorista.it
Mitteilung an den Kassationsgerichtshof vom 7. November 2019, Nr.
28741 Auch im vertraglichen öffentlichen Dienst muss bei Disziplinarstrafen berücksichtigt werden, dass in allen Fällen, in denen das sanktionierende Verhalten für den Arbeitnehmer unmittelbar als rechtswidrig erkennbar ist, weil es im Widerspruch zu den sogenannten Disziplinarmaßnahmen steht. Wenn es sich um ein ethisches Minimum oder um strafrechtlich relevante Regeln handelt, ist es nicht erforderlich, die in der Kunst vorgesehene Anbringung der Disziplinarordnung vorzusehen. 55 des Gesetzesdekrets Nr. 150 von 2009, da öffentliche Bedienstete, ebenso wie diejenigen in der Privatwirtschaft, auch über eine analytische Vorherbestimmung verbotener Verhaltensweisen und damit verbundener Sanktionen durch die Disziplinarordnung hinaus die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens durchaus erkennen können.