Weitere Hürden für den Verfahrensgläubiger: die betrieblichen Schwierigkeiten bei der „neuen“ Pfändung durch Dritte nach Gesetz Nr. 206/2021.

durch den Anwalt. Raul Scaffidi-Argentinien

Gesetz vom 26. November 2021, Nr. 206 (in Kraft ab 24. Dezember 2021), der „Delegation an die Regierung für die Effizienz des Zivilprozesses und für die Überarbeitung der Regelung alternativer Streitbeilegungsinstrumente sowie dringender Maßnahmen zur Rationalisierung der Verfahren auch im Hinblick auf die Rechte von Personen und Familien“. wie in Sachen der Zwangsvollstreckung“ (Art. 1, Absätze 32 und 37), hat vorgesehen, dass für Verfahren, die ab dem einhundertachtzigsten Tag nach seinem Inkrafttreten eingeleitet werden, Art. 1 Anwendung findet. 543 cpc in seiner neuen Formulierung. Daraus folgt, dass der Gläubiger ab dem 22. Juni 2022, sobald die Pfändung bei Dritten im Register eingetragen ist, bis zu dem in der Pfändungsurkunde angegebenen Datum der Anhörung:

dem Schuldner und dem Dritten die Mitteilung über die Eintragung in das Register unter Angabe der Verfahrensregisternummer mitteilen; den zugestellten Bescheid in der Vollstreckungsakte ablegen.

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