Tagesarchiv

25. Juni 2022

Das Recht des Arbeitnehmers auf mündliche Anhörung im Disziplinarverfahren.

Von ARTIKEL

durch den Anwalt. Wilde Cheats.

Gemäß Absatz 2 der Kunst. Gemäß Artikel 7 des Gesetzes 300/1970 ist der Arbeitgeber, um eine wirksame Disziplinarmaßnahme gegen einen Arbeitnehmer zu verhängen, nicht nur verpflichtet, die Anklage schriftlich anzufechten, sondern ihn auch mündlich zu seiner Verteidigung anzuhören, wenn der beschuldigte Arbeitnehmer eine ausdrückliche Stellungnahme abgibt Anfrage. Gemäß dem folgenden Absatz 3 kann sich der Arbeitnehmer bei der mündlichen Verhandlung von einem Vertreter des Gewerkschaftsverbandes, dem er angehört oder den er beauftragt, unterstützen lassen. Die mündliche Anhörung, mit oder ohne Unterstützung eines Gewerkschaftsvertreters, stellt ein Grundrecht des Arbeitnehmers dar, da sie Ausdruck und direkte Ableitung seines Rechts auf Verteidigung ist. Wenn der Arbeitnehmer daher eine mündliche Anhörung verlangt und der Arbeitgeber seiner entsprechenden Verpflichtung nicht nachkommt, kann die verhängte Sanktion aufgehoben werden. Der zwingende Charakter der Pflicht zur mündlichen Anhörung erfordert, dass der Arbeitgeber diese auch dann respektiert, wenn der Arbeitnehmer seine Begründungen bereits schriftlich vorgebracht hat, ohne eine weitere mündliche Anhörung zu verlangen. Tatsächlich ist der Arbeitgeber von jeglicher Einigung über die Notwendigkeit oder Möglichkeit der geforderten defensiven Eingliederung ausgeschlossen, da die entsprechende Beurteilung ausschließlich dem Arbeitnehmer überlassen und übertragen wird.

Insbesondere muss nach der neuesten Rechtsprechungsrichtung dem Arbeitnehmer die Möglichkeit der vollständigen Geltendmachung seines Verteidigungsrechts und damit auch die Möglichkeit eingeräumt werden, sich nach Vorlage schriftlicher Begründungen, ohne einen Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen, zu entfalten „ein Sinneswandel“ hinsichtlich der größeren defensiven Angemessenheit der (auch) mündlichen Darstellung der entlastenden Elemente (Kassationsgerichtshof Nr. 19846/2020). Wenn der Arbeitnehmer dies ausdrücklich verlangt, ist der Arbeitgeber daher verpflichtet, ihn zu seiner Verteidigung mündlich anzuhören, da die schriftlich erteilten Entschuldigungen sein Verteidigungsrecht nur dann beeinträchtigen, wenn aus der schriftlichen Erklärung hervorgeht, dass auf eine Anhörung verzichtet wurde, oder wenn der Antrag mehrdeutig oder mangelhaft erscheint Eindeutigkeit (Kassationsgerichtshof Nr. 16421/2019). Das Recht auf mündliche Verhandlung auch nach schriftlicher Begründung steht nicht im Widerspruch zu Absatz 4 der Kunst. 7 cit., wonach „disziplinarische Maßnahmen, die schwerwiegender sind als ein mündlicher Verweis, nicht verhängt werden können, bevor fünf Tage nach der schriftlichen Mitteilung über die Tatsache verstrichen sind, die dazu geführt hat“, und zwar deshalb, weil der Ablauf der angegebenen Frist dies nicht tut feststellen, dass das Recht des Arbeitnehmers, eine mündliche Anhörung zu seiner Verteidigung zu beantragen, verfällt. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen (nachgewiesen durch ein entsprechendes ärztliches Attest) unverzüglich die Verschiebung der beantragten mündlichen Anhörung beantragt, die Anhörung unbedingt verschieben, bis die Krankheit des Arbeitnehmers vorüber ist. Letztlich ist zu berücksichtigen, dass die vorherige mündliche Anhörung des Arbeitnehmers, sofern dieser dies ausdrücklich wünscht, eine wesentliche Verfahrensvoraussetzung darstellt, auf die der Arbeitgeber nicht verzichten kann, wenn nicht die Gültigkeit des gesamten eingeleiteten Disziplinarverfahrens ungültig wird die Maßnahme, die folgen kann.

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